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   BGH, 13.06.2002 - 5 StR 201/02   

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https://dejure.org/2002,6622
BGH, 13.06.2002 - 5 StR 201/02 (https://dejure.org/2002,6622)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - 5 StR 201/02 (https://dejure.org/2002,6622)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 5 StR 201/02 (https://dejure.org/2002,6622)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Sexueller Missbrauch eine Kindes - Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen - Tateinheit - Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung - Lange Verfahrensdauer - Verfahrensverzögerung - Geständigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 2
    Anforderungen an die Urteilsgrüne bei einer gegen Art. 6 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 5 StR 201/02
    Schon den hierin liegenden Besonderheiten des langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der mit der langen Verfahrensdauer verbundenen Belastungen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13) hat das Landgericht mit der bloßen strafmildernden Berücksichtigung, die Taten lägen "zudem bereits länger zurück", nur unzureichend Rechnung getragen.
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - 5 StR 201/02
    Hiernach ist die - einem entsprechenden als verfahrensrechtlich zu wertenden Einwand der Revision (vgl. BGHR aaO) folgende - Besorgnis des Generalbundesanwalts berechtigt, daß es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung gekommen sein könnte, der das Landgericht nicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die regelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309, BGHR aaO; jeweils m.w.N.), Rechnung getragen hat.
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